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Toto & Harry: Bin ich jetzt schuld?

© Frank Schneider

Sie sind Deutschlands bekannteste Polizisten: Torsten Heim, Jg. 1963, genannt Toto, und Thomas Weinkauf, Jg. 1965, beide Polizeioberkommissare und seit 1992 gemeinsam in den Straßen … nein, nicht von San Francisco, sondern von Bochum unterwegs: «Irma elf-fünfunddreißig hat verstanden …» Altgediente Schlachtrösser sozusagen und mit allen Wassern im Umgang mit ihrer nicht immer friedfertigen Klientel gewaschen. Seit 2003 sind sie regelmäßig in ihrer Fernsehsendung Toto & Harry – die Zwei vom Revier zu bestaunen. In ihrem neuen Buch sprechen die beiden Kult-Cops aaus dem Revier über die größten Irrtümer und Missverständnisse im Umgang mit der Polizei. Und das tun sie nicht diffus-wolkig, sondern handfest-praktisch: mit Fallbeschreibung und Rechtsbelehrung. Fünf Beispiele – und für alle gilt: Hier werden Sie geholfen.

Fall 1: Die Miranda-Warnung. Frage: Müssen jedem Festgenommenen seine Rechte vorgelesen werden? (Gemeint ist das aus US-Krimis sattsam bekannte Vortragen der verfassungsmäßigen Rechte gegenüber dem Festgenommenen.) Antwort: «Natürlich müssen Polizisten einem Tatverdächtigen hierzulande auch über seine Rechte belehren, bevor sie ihn das erste Mal vernehmen. Zum Beispiel darüber, dass er als Beschuldigter schweigen muss und keine Verwandten belasten muss. Außerdem müssen wir ihm sagen, welcher Tatvorwurf besteht, und ihn darauf hinweisen, dass es ihm freisteht, sich zu der Sache zu äußern, und dass er einen Strafverteidiger hinzuziehen darf. Diese rechtlichen Belehrungen sind allerdings nicht wie im Hollywood-Streifen an eine bestimmte Form oder sogar einen bestimmten Wortlaut gebunden.»
(Zur Begriffsklärung «Miranda-Warnung siehe: Wikipedia, Stichwort: Ernesto Arturo Miranda vs. Arizona.)

Ja nee, is klar …

Fall 2: Grillen auf dem eigenen Balkon. Frage: Darf man auf seinem Balkon grillen, wann und wie oft man will? Antwort: Das ist jetzt verdammt knifflig. Laut Landesimmissionsschutzrecht (das es nicht in allen Ländern, aber in NRW gibt) ist eine «erhebliche Belästigung» des Nachbarn durch konzentrierten Rauch verboten. Was sagen die vorliegenden Grundsatzentscheidungen? Das Amtsgericht Bonn sagt: Einmal im Monat darf man in der warmen Jahreszeit auf dem Balkon grillen, vorausgesetzt man unterrichtet die Nachbarn 48 Stunden vorher über das leckere Gebrutzel. Das Landgericht Stuttgart sagt: Dreimal im Jahr darf für zwei Stunden gegrillt werden. (Und wir sagen: Wattenn nu?!)

Fall 3: Barfuß Auto fahren. Frage: Darf man oder darf man nicht? Dürfen tut man (erstaunlicherweise) schon, zumindest gibt es kein Gesetz, welches das luftige Bedienen der Pedalen im Auto verbietet. Ob man schuhfrei fahren sollte, steht auf einem anderen Blatt. Nicht zuletzt deshalb, weil bei einem Unfall die Versicherung durchaus die Zahlung von Geldern mit dem Argument «grobe Fahrlässigkeit» verweigern könnte. Ob sie damit durchkäme, ist aber nicht sicher …

Fall 4: Offenes Auto. Frage: Ist doch meine Sache, ob ich mein Auto abschließe, oder? Nein, ist es nicht. «Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass man sein Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern hat. Somit besteht eine Verpflichtung, das Fahrzeug zu verschließen.» Das wäre mal eine schöne Günter-Jauch-Frage gewesen …

Fall 5: Kind auf Fahrrad auf Radweg. Frage: Ist das erlaubt, ist das wirklich rechtens? Nicht nur das, Kinder im Alter bis 8 Jahre müssen auf dem Gehweg Rad fahren. Aber – Obacht, liebe Kinder: Vorrang hat immer der Fußgänger, wir sind doch hier nicht in der Bronx, in Sao Paulo oder sonst wo weit weg von der Wirkmächtigkeit der deutschen Straßenverkehrsordnung!

«Alle Haarfarben, alle Körbchengrößen, von mager bis mollig …»

Selbst für Spezialwissen in delikaten Angelegenheiten des Lebens sorgen Toto & Harry umsichtig (damit ist jetzt nicht die grassierende Sperrmüllfledderei gemeint!). Frage: Bekomme ich mein Geld zurück, wenn die Hure schlecht war? (Die Chance besteht schon, aber Geld zurück gibt es allenfalls für den, der sich traut, die horizontale Dame wegen unterlassener Hilfeleistung, pardon: miserablem Service zivilrechtlich zu verklagen.) Und noch ein Beispiel: Gibt es eine eheliche Pflicht zum Sex mit dem/der Angetrauten? Ja, irgendwie schon – aber in der ehelichen Praxis irgendwie auch nicht. Näheres erläutern Toto & Harry auf Seite 98 ff.)